| Kurzinformationen | |
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| Beginn | 02.09.10, 14:00 |
| Ende | 02.09.10, 17:30 |
| Ort | Bielefeld |
| Teilnahmegebühr | 90,- Euro |
| Branchen |
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| Veranstalter | Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld, IHK Akademie Ostwestfalen |
| Kontakt | Heike Sieckmann |
| Internet | |
Die Bestimmungen des amerikanischen Reexportrechts
Die amerikanischen Exportvorschriften haben weltweite Gültigkeit. Sie sind immer dann zu prüfen, wenn Waren aus Deutschland reexportiert werden, die ganz oder teilweise US-Ursprungs sind. Es spielt keine Rolle, ob die Lieferung innerhalb der EU oder in ein Drittland erfolgt. Zu prüfen sind vorab die Bestimmungen der amerikanischen Exportkontrollvorschriften! Dies gilt selbst dann, wenn Güter über amerikanische Software verfügen oder mit Hilfe amerikanischer Technologie in Deutschland hergestellt wurden und nun ins Ausland geliefert werden sollen. Das amerikanische Recht gilt auch, unabhängig von der Ware, wenn eine US-Perso (z.B. dt. Tochter eines amerikanischen Unternehmens oder amerikanischer Staatsbürger als Mitarbeiter einer deutschen Firma) an dem Ausfuhrvorgang beteiligt ist. Eine Nichtbeachtung der US-Vorschriften kann zu hohen Strafen und einem mehrjährigen Verbot des Handels mit den USA führen.
Der Vortrag gibt einen Überblick über die zu beachtenden Waren- oder Empfänger-bezogenen Bestimmungen der U.S. Export Administration Regulations und der vom (US-)Lieferanten abzufragenden Angaben, um die amerikanische Reexportprüfung durchführen zu können.

