Sanktionslisten - Vorsicht Falle!

Seit Jahren Gesetz, aber kaum beachtet:
die EG-Antiterrorismusverordnung

Im Zuge der weltweiten Terrorismus-Bekämpfung hat die Europäische Union mit zwei Verordnungen die Resolution des UN-Sicherheitsrates (1373/2001) zur Bekämpfung von Terroristen umgesetzt. Diese Verordnungen (2580/2001 – 881/2002) verbieten es, terroristischen Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland Vermögenswerte und Finanzdienstleistungen bereitzustellen. Betroffen sind alle am Wirtschaftsleben beteiligten Personen, ex- und importorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen.

Nach § 34 Abs. 4 und 7 des AWG sind Geschäfte mit sanktionierten Personen und Institutionen strafbar. Die Konsequenzen daraus gehen von wirtschaftlichen Geldbußen bis hin zum Freiheitsentzug. Damit sind nicht mehr nur Lieferungen in bestimmte, unter Embargo gestellte Länder verboten bzw. unter Genehmigungspflicht gestellt, sondern auch Geschäftskontakte zu einzelnen, in den Sanktionslisten aufgeführten Personen und Organisationen im In- und Ausland untersagt. Die Verordnung verpflichtet alle Unternehmen zu neuen, höchst komplizierten Maßnahmen, um verbotene Geschäftskontakte zu erkennen und zu verhindern. Die Handels-, Finanz- und Zahlungsrestriktionen greifen tief in die Geschäftsabläufe ein. Diejenigen Unternehmen, welche auch die USA als Absatzmarkt haben oder dort gar über Tochterunternehmen verfügen, sind zudem darauf angewiesen, nicht mit dem US-Gesetzgeber in Konflikt zu geraten. Entsprechend gilt es für diese Unternehmen auch, die diversen US-amerikanischen Listen zu beachten.
 
Zwischenzeitlich gibt es auch einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen, wonach bei Außenwirtschafts-prüfungen in den Unternehmen der Prüfungsdienst zur Mitwirkung verpflichtet wurde und die Verordnungen bei Prüfungsmaßnahmen einzubeziehen sind.  Bei Feststellung von Verstößen drohen empfindliche Strafen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen. Hier rückt vor allem eine Haftung der Unternehmensleitung selbst nach den §§ 13, 14 Abs.2 StGB bei Unterlassen entsprechender organisatorischer Maßnahmen in den näheren Fokus. Von den zuständigen Oberfinanzdirektionen werden im Falle von festgestellten Aufsichtsverletzungen auch Geldbußen gegen Unternehmensverantwortliche selbst nach § 130 OWiG verhängt. Aber auch gegen das Unternehmen als solches können straf- und ordnungsrechtliche Maßnahmen ausgesprochen werden, wie die gerichtliche Anordnung des Verfalls des Bruttoerlöses nach § 73 Abs.3 StGB bzw. Einziehung von Gegenständen nach § 36 Abs.1 AWG, sowie die Verhängung von Geldbußen bis zu 500.000 € gegen das Unternehmen als solches (§ 30 OWiG).

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Auswärtige Amt sehen jede Warenlieferung oder Dienstleistung als potenziell von der EG-Verordnung erfasst an. In diesem Sinne stellt das Merkblatt über Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 20. März dieses Jahres fest: Weder direkt noch indirekt dürfen Terroristen und Terrorgruppen Geld und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, so dass die Verordnung auch die direkte oder indirekte Lieferung von Gütern verbietet.

Nicht in allen Unternehmen sind offenbar die komplizierten Kontrollmechanismen bereits eingerichtet worden. Die Probleme sind nachvollziehbar: Kontrollen gegenüber einzelnen Embargoländern oder bestimmten Embargowaren sind organisatorisch darstellbar und in der Vergangenheit auch erfolgreich praktiziert worden. Gegenüber länderunabhängig agierenden Personen und Organisationen sind die gleichen Kontrollen aber nur sehr schwer umsetzbar.

Im Kern bedeutet das: Jede Lieferung in ein Drittland - egal ob in die Schweiz, nach Hongkong oder in die USA – muss daraufhin untersucht werden, ob der Empfänger eine Namensidentität zu einer in den Listen genannten Personen aufweist bzw. einem genannten Unternehmen nahe steht. Aber auch alle Binnenmarkt- und Inlands-geschäfte müssen geprüft werden, da sich die Verbote der Verordnungen eben nicht auf bestimmte Länder, Regionen oder Waren beziehen, sondern auf Personen und Organisationen. Ein verbotener Geschäftskontakt kann überall auf der Welt stattfinden, auch in Deutschland.

Dennoch darf an dieser Stelle zu den Bedenken nach einer praktikablen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Unternehmen auch zu einem großen Teil Entwarnung gegeben werden.

Durch den Einsatz optimierter intelligenter Software verschiedener Anbieter, welche die Listen im Hintergrund gegen die vorhandenen Stammdaten (z.B. Debitoren und Kreditoren) prüft, begleitet von entsprechenden Arbeits- und Organisationsanweisungen mit Benennung klarer Verantwortlichkeiten und Workflows, lässt sich schon eine weitreichende Absicherung der Geschäftsprozesse darstellen. Zudem dienen diese Maßnahmen auch durchaus im Sinne der Mitarbeiter der Klarheit und Orientierung, vor allem wenn eine entsprechende Schulung hierfür das entsprechende Verständnis geweckt hat.


Weiterführende Informationen und Verhaltensempfehlungen:

Merkblatt BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) Stand 01. März 2007
Die EU-Verordnung im Wortlaut --- VO (EG) Nr.2580/2001
Die EU-Verordnung im Wortlaut --- VO (EG) Nr.881/2002
Informationen der IHK Lippe zu Detmold
EU-Amtsblätter

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